Gute Nachrichten: Abmahnungen für Streams sind gerade gestorben

Dienstag, 27.5.2014, 06:50 > daMax

Guckt ruhig weiter Streams. Die Abmahnindustrie kann einpacken:

Vor diesem Hintergrund kann zur Zeit dahinstehen, dass das Gericht das “Streaming” nicht als rechtswidrige Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG ansieht, da es sich dabei im Sinne von § 44a Nr. 2 UrhG um eine jedenfalls vorübergehende Vervielfältigung handelt, solange die Beklagte nicht vorträgt und beweist, der Kläger habe eine Sicherungskopie der gestreamten Datei auf seiner Festplatte gespeichert, es sich um eine flüchtige oder begleitende Vervielfältigung handelte, die spätestens beim Herunterfahren des Computers gelöscht wird, die wesentlicher Teil des technischen Verfahrens “Streaming” ist, dessen alleiniger Zweck es ist, eine rechtmäßige Übertragung zu ermöglichen.

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