Deutsches Recht gilt auch für Rechtsanwälte

Ginge es nach dem Willen der Abmahnindustrie, würden legale Downloads urheberrechtlich geschützter Werke bald der Vergangenheit angehören. "Turn Piracy into Profit" ist ein mittlerweile oft gehörter Slogan geworden. Es ist nämlich wesentlich lukrativer, die Werke in Tauschbörsen zu veröffentlichen und zu warten, bis sie weiterverbreitet werden. Für die daraus resultierenden Abmahnungen gegenüber den Tauschbörsennutzern wurden Geschäftsmodelle entwickelt, die sich am äußersten Rand der Gesetzgebung bewegen. So kann die Abmahnindustrie nahezu risikofrei und mit geringem Aufwand große Mengen Geld erwirtschaften. Auch die Rechteinhaber kommen dabei auf ihre Kosten.

Die Piratenpartei Deutschland sieht es als ihre Pflicht an, über die momentan gängigen Abmahnpraktiken aufzuklären. Es ist zwingend nötig, neue Modelle für das Urheberrecht im digitalen Zeitalter zu schaffen, bei denen die Kunstschaffenden gerecht entlohnt werden und gleichzeitig das Recht auf Privatkopien gestärkt wird. An den neuerdings üblichen Massenabmahnungen verdienen nur die Rechteinhaber und einige zwielichtige Gesellschaften. Die Künstler und die Konsumenten beißen in den sauren Apfel. Dieser Praxis muss schnellstmöglich ein Riegel vorgeschoben werden. Das ist Aufgabe des Gesetzgebers.

Basierend auf Informationen des Portals gulli.com und des Blogs des Rechtsanwalts Thomas Stadler ist die folgende Zusammenfassung entstanden, in der die Arbeitsweisen der Abmahnindustrie genauer dargestellt werden.

Die Rechteinhaber

Ein Rechteinhaber, der eine Verletzung seiner Rechte feststellt, möchte natürlich möglichst risikofrei eine Entschädigung erhalten. Juristisch ist dies eigentlich nicht möglich, da bei einer Abmahnung immer die Gefahr besteht, auf den Kosten sitzenzubleiben. Eine Abmahnung darf auch nicht dazu dienen, Umsätze zu generieren.

Und doch sind die risikofreien und gewinnbringenden Abmahnungen gängige Praxis. Einen entsprechenden Service bietet beispielsweise die Darmstädter Digi Rights Solution GmbH (D.R.S.). Es handelt sich um ein Dienstleistungsunternehmen zur Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen in Peer-To-Peer-Netzwerken und bei Downloadportalen. D.R.S. verspricht »Kein Kostenrisiko für unsere Auftraggeber«.

D.R.S. wird von der Medienfirma thehackercompanygmbh vertreten. Auf deren Webseite werden daher auch die Vorteile von D.R.S. vorgestellt. Darunter fand sich auch eine mittlerweile gelöschte Präsentation vom Februar 2009. Diese zeigt eine Beispielrechnung, die auf einfache Weise darstellt, wie Rechteinhaber durch Abmahnungen Geld verdienen können.

Die Kosten für die Abgemahnten betragen »gemäß Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung: 450,00 Euro«. Davon erhält der »Rechteinhaber 20 %« sofern der Abgemahnte bezahlt. »Die Quote der Sofortzahler liegt zur Zeit bei 25 %.« Im folgenden wird in der Präsentation ein Vergleich des Ertrags durch legale und illegale Downloads gezeigt. Pro verkauftem legalen Download erhält ein Rechteinhaber netto 60 Cent. Pro erfasstem illegalen Download, der abgemahnt wird, sind es hingegen 90 Euro. Die Schlußfolgerung ist: »Der Ertrag bei erfassten und bezahlten illegalen Downloads ist das 150-fache! Das bedeutet: Wenn 1.250 Rechtsverletzer erfasst werden, die zahlen, müssten zur Erwirtschaftung des entsprechenden Ertrages 150.000 Downloads legal verkauft werden.«

Mit einer Abmahnung kann ein Rechteinhaber also 150 Mal mehr Geld erwirtschaften als durch den legalen Verkauf. Es liegt somit auf der Hand, dass er versuchen wird, seine geschützten Werke zur illegalen Verbreitung zur Verfügung zu stellen.

Die Betrüger

Die am meisten Begünstigten im Abmahngeschäft sind die Anwaltskanzleien. Eine der in diesem Bereich in Deutschland bekanntesten Vertreter ist die Frankfurter Kanzlei Kornmeier & Partner. Sie vertritt unter anderem die Firma DigiProtect, die Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH. DigiProtect wurde 2006 durch den Musiker Moses Pelham gegründet und ist zuständig für die Verteidigung verletzter Urheberrechte. Die Firma schließt mit Rechteinhabern Vereinbarungen, die DigiProtect zur Rechtswahrnehmung berechtigt, wenn Rechtsverletzungen in Peer-To-Peer-Netzwerken festgestellt werden.

Kürzlich ist ein vom 19. März 2008 stammendes Fax der Kanzlei Kornmeier & Partner auf wikileaks.org veröffentlicht worden, in dem sich der Rechtsanwalt Dr. Udo Kornmeier gegenüber seinem britischen Kollegen Brian Miller von der Kanzlei Davenport Lyons über verschiedene Details des Vertrages mit DigiProtect äußert. Demnach erhält Davenport Lyons 37,5 % der im Rahmen von Rechtsverfolgungen erzielten Einnahmen. Weiter heißt es, dass Davenport Lyons ein Ziel von 25.000 IP-Adressen pro Jahr anstrebt, wovon allein DigiProtect 12.000 liefern will.

Weitaus interessanter ist, dass Kornmeier in dem Fax darauf hinweist, dass DigiProtect in seinen Verträgen mit den vertretenen Rechteinhabern keine Klausel hat, die diese zu Zahlungen bei strittigen Angelegenheiten verpflichtet. Wörtlich heißt es: »The whole project is a "no cost"-project for the original right holders.« Daher könne DigiProtect auch unmöglich Zahlungen gegenüber Kornmeier in bestimmter Höhe garantieren. Da DigiProtect aber gute Arbeit leistet, sei das Geschäft nach wie vor profitabel.

Es handelt sich somit um ein Projekt, bei dem keiner der Teilnehmer den anderen mit irgendwelchen Kosten belästigt. Das bedeutet, dass die Kanzlei Kornmeier & Partner der Firma DigiProtect keine Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet, sondern nur ein reines Erfolgshonorar erhält. Ein solches darf nach deutschem Recht aber nur im Einzelfall vereinbart werden und DigiProtect müsste außerdem aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse von der Rechtsverfolgung abgehalten worden sein. Dies wäre allerdings schwer zu begründen. Außerdem handelt es sich nicht um die im Gesetz geforderten Einzelfälle, da die Rahmenverträge für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen gültig sind.

Im konkreten Fall verläuft eine Abmahnung nach dem Schema, dass die Kanzlei Kornmeier & Partner zunächst von dem Abgemahnten eine Summe von 400 bis 600 Euro zur Abgeltung von Schadensersatzansprüchen und Anwaltskosten verlangt. Wenn der Abgemahnte diese Kosten nicht akzeptiert, fordert die Kanzlei sie nochmals ein und weist explizit auf das Rechtanwaltsvergütungsgesetz hin. Regelmäßig wird dann auf Basis dieses Gesetzes ein Anwaltshonorar von 651,80 Euro gefordert. Entsprechende Schreiben liegen dem Rechtsanwalt Thomas Stadler vor, der als Fachanwalt für IT-Recht und gewerblichen Rechtsschutz zahlreiche Abgemahnte vertritt.

Im Februar hieß es in einer entsprechenden Abmahnung im genauen Wortlaut: »Ihre Mandantschaft ist daher verpflichtet, die unserer Mandantschaft entstandenen Anwaltskosten nach den einschlägigen Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) auf Basis eines angemessenen Streitwertes für den Unterlassungsanspruch in Höhe von EUR 10.000,00 zu übernehmen. (...) Falls dieser Betrag nicht bis zum (...) auf das folgende Konto unserer Mandantschaft (...) bezahlt wird, werden wir unserer Mandantschaft empfehlen, ihre Zahlungsansprüche vor der zuständigen Frankfurter Gerichtsbarkeit geltend zu machen.«

Im November wurde schon eine abgeschwächte Version verwendet, die nicht mehr so explizit auf das RVG verweist: »Wir werden daher unserer Mandantschaft die gerichtliche Geltendmachung ihrer Forderungen empfehlen (...)
Der zu erstattende Betrag errechnet sich in diesem Fall wie folgt:
Streitwert: EUR 10.000,00
1,3 Geschäftsgebühr (gem. §§ 2, 13, 14 RVG i.V.m. Nr. 2300 VVRVG): EUR 631,80
Auslagenpauschale (gemäß Nr. 7002 VV RVG): EUR 20,00
Gesamtsumme: EUR 651,80
«

Aber weder dem Rechteinhaber noch DigiProtect sind aufgrund der im Vorfeld geschlossenen Erfolgshonorarvereinbarung Anwaltskosten entstanden. Somit ist DigiProtect auch nicht berechtigt, eine Erstattung dieser Kosten von den Abgemahnten zu verlangen. Es handelt sich schlichtweg um (versuchten) Betrug. Doch damit nicht genug, denn bei der Vereinbarung handelt es sich um einen Wettbewerbsverstoß, da aufgrund der Erfolgshonorarvereinbarung eine Unterschreitung der Mindestsätze nach dem RVG vorliegt. Damit wären alle Anwaltskanzleien zu einer Abmahnung der Kanzlei Kornmeier & Partner berechtigt.

Die Rechtsverdreher

Die Anwaltskanzlei Kornmeier & Partner ist sehr bemüht, ihre zweifelhaften Geschäftspraktiken nicht an die Öffentlichkeit gelangen zu lassen. Dies bekam kürzlich auch der Anwalt Thomas Stadler zu spüren. Er erhielt eine Abmahnung von der Kanzlei, die besagt, dass Stadler es unterlassen soll, zu behaupten, dass er im Besitz des erwähnten Schreibens der Kanzlei Kornmeier ist, in welchem die Kanzlei Anwaltskosten nach dem Rechtanwaltsvergütungsgesetz geltend machen würde. Außerdem soll er nicht weiter behaupten, dass die Kanzlei Kornmeier sich ausdrücklich darauf beruft, dass die seiner abgemahnten Mandantin nach dem RVG entstandenen Kosten zu erstatten seien und man dieses Verhalten als Betrug oder Betrugsversuch qualifizieren könne.

Die Anwälte der Abmahnkanzlei behaupten stattdessen, dass die Gebühren nach dem Vergütungsgesetz nicht geltend gemacht würden. Sie werden nur in Aussicht gestellt, wenn es zu einem Prozess kommen sollte. Folglich entstehen die angeforderten Anwaltsgebühren erst in dem Augenblick, in dem sie eingeklagt werden. Diese Argumentation ist juristisch aber mehr als fragwürdig, weil der Erstattungsanspruch ja nicht dadurch entstehen kann, dass er gerichtlich geltend gemacht wird. Warum soll nun ein Abgemahnter Anwaltsgebühren bezahlen, wenn diese nach dem RVG eigentlich gar nicht anfallen?

Der Gegenstandswert der Abmahnung gegen Stadler beträgt stolze 250.000 Euro. Die Kanzlei Kornmeier sieht sich durch Stadlers Äußerungen ungerecht dargestellt. Im Falle des Verstoßes soll Stadler eine Vertragsstrafe von 15.000 Euro zahlen.

Die Firma DigiProtect hat sich kürzlich im Rahmen einer Pressemitteilung zu dem öffentlich gewordenen Fax geäußert, dessen Authentizität sie keinesfalls abstreitet. Neben vielen leeren Floskeln enthält die Mitteilung auch durchaus interessante Punkte: »DigiProtect tritt prinzipiell gegenüber Abzumahnenden konsensorientiert auf, indem es diesen bei der ersten Kontaktaufnahme mittels einer Abmahnung eine Einigung auf dem Vergleichswege anbietet.« Die Höhe dieses Vergleichsbetrages liegt bei Filmen und Musik in der Regel bei den erwähnten 400 bis 600 Euro, bei Pornos ist es meistens mehr. Weiter heißt es: »Das im Vergleichswege übermittelte Angebot ist so kalkuliert, dass die Kosten bzw. Ansprüche aller am jeweiligen Abmahnverfahren Beteiligten damit abgegolten werden können.«

Dieser Satz unterstreicht nun in gewisser Weise die Erfolgshonorarvereinbarung. Es gibt keine Verpflichtung, dass die Rechteinhaber die Anwaltsgebühren selbst erstatten müssen, wenn die Abgemahnten dem Vergleich nicht zustimmen. Sollten die Abgemahnten allerdings nicht sofort zahlen, wird ihnen schnell mit Streitwerten bis zu 10.000 Euro pro Lied oder Film gedroht. Dabei entstehen dann plötzlich Anwaltsgebühren von 5.000 bis 10.000 Euro.

Laut der Mitteilung von DigiProtect sind aber bereits durch das Vergleichsangebot von 400 bis 600 Euro die Kosten der Anwälte gedeckt. Höhere Ansprüche bestehen aufgrund der Honorarabsprachen schlichtweg nicht, aber trotzdem wird damit gedroht.

Im letzten Punkt der Pressemitteilung heißt es: »Die von uns mandatierten Anwaltskanzleien liquidieren ihre Kosten und ihr Honorar in jedem Fall in einwandfreier Form gemäß der jeweils geltenden gesetzlichen Grundlagen.« Genau das muss man aber bezweifeln, denn in jedem Fall, in dem der Abgemahnte nicht bezahlt, müsste die Kanzlei den Betrag von 651,80 Euro von DigiProtect einfordern. Geht man davon aus, dass 50 % der Abgemahnten die Pauschale von 450 Euro bezahlen (tatsächlich sind es eher weniger), dann würde das bedeuten, dass DigiProtect für die restlichen 50 % die 651,80 Euro an die Kanzlei bezahlen müsste. DigiProtect würde damit allerdings mehr an Anwaltskosten ausgeben, als man insgesamt überhaupt einnimmt. Bereits deshalb muss jedem, der die Grundrechenarten beherrscht, klar sein, dass das Geschäftsmodell nur dann funktioniert, wenn (unzulässige) Erfolgshonorarvereinbarungen geschlossen werden.

Die Abgemahnten

Eine Erklärung, wie man am besten mit einer Abmahnung umgehen sollte, liefert die Kanzlei Davenport Lyons unfreiwillig selbst. In einem internen Dokument, das kürzlich auf wikileaks.org veröffentlicht wurde, ist beschrieben, wie Abgemahnte von der Kanzlei nach einem Ratingsystem aussortiert werden. Dabei werden verschiedene Punkte betrachtet, die für das weitere Vorgehen bei der Abmahnung für die Kanzlei von Bedeutung sind.

Punkt eins erfasst, wie sich der Abgemahnte zu der Schuldfrage äußert. Mögliche Wahlmöglichkeiten sind beispielsweise, dass er sich schuldig oder unschuldig bekennt oder zur Sache schweigt. Der zweite Punkt prüft, wie der Angeschuldigte versucht, die Abmahnung zu entkräften. Hier werden zahlreiche mögliche Argumente vorgeschlagen. Punkt drei zielt grob auf die Lebensumstände des Abgemahnten. Punkt vier dient zur Feststellung, ob ein Anwalt die Vertretung des Abgemahnten übernommen hat. Falls die Abmahnungen unzustellbar sind oder der Abgemahnte um Ratenzahlung bittet, wird dies neben anderen Details im Punkt 5 beschrieben. Punkt 6 sagt kurz und knapp, ob weitere Maßnahmen eingeleitet werden sollten oder ob es besser wäre darauf zu verzichten.

Außerdem enthält das Dokument Informationen darüber, ob eine Klage gegen den Abgemahnten sinnvoll ist und wie groß die Aussicht auf den Gewinn der Klage ist. Dabei werden Werte aus einer Skala von 1 bis 10 (Action Points) vergeben, die Aussagen über die Notwendigkeit einer Klage geben. Hohe Werte sprechen für, niedrige gegen eine Klage.

Dieses Dokument beweist, dass ein Abgemahnter sein weiteres Vorgehen sehr genau planen muss. In einem der Gulli-Redaktion vorliegendem Beispiel bestritt der Inhaber eines Anschlusses und Empfänger der Abmahnung die Tat. Er behauptete, dass das Werk, für dessen Download er abgemahnt wurde, sich nicht auf seiner Festplatte befindet. Sein Computer wurde möglicherweise gehackt. Dafür wurden 5 Action Points vergeben. In einem anderen Fall hatte die britische Kanzlei Lawdit die Vertretung eines Beschuldigten übernommen. Hierbei sank die Punktzahl auf 3.

Die Beispiele zeigen, dass Stillschweigen oder Abstreiten der Tat und das Hinzuziehen einer Rechtsvertretung sich durchaus positiv für den Abgemahnten auswirken. Als Beschuldigter sollte man daher zunächst nur mit einer modifizierten Unterlassungserklärung reagieren. Dadurch kann eine einstweilige Verfügung verhindert werden und der Streitwert auf die reinen Kosten der Abmahnung reduziert werden. Weitere Informationen zur Sache sollten nicht an die Kläger weitergegeben werden. Auch das Hinzuziehen eines qualifizierten Rechtsbeistands scheint sich sehr positiv auszuwirken. Genauere Ratschläge für das bestmögliche Vorgehen können Betroffene durch den Verein gegen den Abmahnwahn e.V. oder die Initiative Abmahnwahn-Dreipage erhalten. Dort findet sich auch das Muster einer modifizierten Unterlassungserklärung.

Die Verantwortlichen

Es liegt nun vor allem in der Hand des Gesetzgebers die Regelungen bezüglich der Abmahnkosten und des Auskunftsanspruchs so anzupassen, dass Vorgehensweisen, wie die von DigiProtect und der Kanzlei Kornmeier & Partner genutzten, nicht mehr möglich sind. Deren Geschäftsmodell ist nur durch die Neuregelung des Urheberrechts ermöglicht worden. Der darin enthaltenen Geltendmachung des Auskunftsanspruchs durch richterliche Anordnung (§ 101 Abs. 9, Abs. 2 UrhG) kommen einige Gerichte, insbesondere das Landgericht Köln, durch automatisierte Massenverfahren nach. Die gesetzliche Deckelung der Abmahnkosten auf 100 Euro zum Schutze der Abgemahnten erweist sich in diesem Zusammenhang als nutzlos.

Nach dem Bekanntwerden der Geschäftspraktiken von DigiProtect fordern die ersten Abgemahnten von der Kanzlei Kornmeier & Partner nun Bestätigungen ein, ob ein Erfolgshonorar vereinbart ist und auch gezahlt wird.

Das Newsportal gulli.com hat kürzlich bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen die Kanzlei Kornmeier & Partner erstattet, da diese sich durch ihre Geschäftspraktiken vermutlich strafbar gemacht hat.


Quellen und weiterführende Links:

Davenport Lyons and Kornmeier Monetary and Working Correspondence, 19 Mar 2008
Davenport Lyons and DigiProtect Actionpoints for filesharers, 14 Jan 2009
DigiRights Solutions Praesentation zur Gewinnverbesserung durch Abmahnungverfahren, 02 February 2009

Digi Right Solutions: Abmahnungen einträglicher als verkaufte Musik?
Der DigiProtect-Leak: Infos zur Artikelreihe
DigiProtect: Geld regiert die Abmahn-Welt?
DigiProtect: Wurde Logistep abgezogen?
DigiProtect: Action Points & Klagefreudigkeit
Davenport Lyons: Wer ist Terence Tsang
DigiProtect: Rechtsanwalt Stadler im Gespräch
gulli erstattet Strafanzeige gegen Kanzlei Kornmeier

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Gute Zeichen!!


Verantwortlich für den Inhalt dieses Artikels: Piratenpartei Deutschland
Autor dieses Artikels: Daniel Flachshaar

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