Apples automatisierte Abofalle
Mittwoch, 6.4.2022, 14:10 > daMaxApple hatte schon wieder einen Geistesblitz:
App Store: Apple führt automatische Preiserhöhungen für Abonnements ein. Bestimmten Apps ist es erlaubt, ihre Abokosten ohne Opt-in durch den Nutzer zu erhöhen. Das sei "ein Versuch", bestätigte Apple.
Freu. Ich bezweifele, dass sich das mit dem deutschen Recht vereinbaren lässt (Stichwort: einseitige Vertragsänderung), aber was weiß ich schon.
Hallo Max, ich teile dein Wunschdenken, aber ich habe begründete Zweifel an deinen Zweifeln
Bei uns in der Stadt gibt es asoziale Kapitalismuskackscheiße-Immobilienfirmen, die eine sogenannte Staffelmiete haben, d.h. deine Miete erhöht sich automatisch jedes Jahr um 3%. Armutsfalle? Check! ✔
Wenn das schon bei so sensiblem Kram wie Wohnraum möglich ist, kann ich mir nicht vorstellen, dass der Gesetzgeber bei Apps ordentlich Verbraucherschutz macht.
@Chris: jaja, Staffelmiete ist mir ein Begriff. Wegen eines solchen Vertrags habe ich neulich eine bereits zugesagte Wohnung wieder abgesagt, denn sowas unterschreibe ich nicht. Wahrscheinlich hast du Recht und unser Geliebter Gesetzgeber kümmert sich einen Scheiß darum.
"[...] an upcoming enhancement that we believe will be great for both developers and users"
Great for users, na klar.
@tenebra: great for Apple, haben sie vergessen. Denn die kriegen immer noch satte 30% von jedem Umsatz, der im App Store getätigt wird.
Im Neusprech heißt sowas ja nicht mehr Preiserhöhung, sondern wird hier und da so schön mehrdeutig als "Preisanpassung" umschrieben, bestes Beispiel die KVB ... genau, der Preis geht bestimmt auch mal runter statt rauf, ja klar doch, ist wie mit der gefrierenden Hölle.
@Chris:
Nur ein paar Unterschiede:
- Bei der Staffelmiete ist von vornherein klar, in welchem Jahr wieviel Mietzins geschuldet wird. Da gibt es keine Überraschungen. (Weitere Erhöhungen sind nach § 557a II 2 BGB ausgeschlossen, weshalb die Staffelmiete im Einzelfall günstiger kommen kann. Aber natürlich nicht immer und überall.)
- Die Staffelmiete wird von beiden Vertragsparteien zu Beginn des Vertragsverhältnisses vereinbart. Das ist nichts einseitiges.
- Die Staffelmiete wird durch § 557a BGB ausdrücklich erlaubt.