Keine Rasterfahndung

Donnerstag, 2.4.2009, 13:05 > daMax

Wenn die Daten von 22 Millionen Leuten durchforstet werden, und daraus gegen 322 Leute strafrechtliche Verfahren eingeleitet werden (die dann auch noch größtenteils im Sande verlaufen), handelt es sich also nicht um eine Rasterfahndung. Meint das Bundesverfassungsgericht. Weil eine Rasterfahnung erst dann vorliege, wenn 2 oder mehr Datenbanken miteinander abgeglichen würden. Und weil das automatisierte Verarbeiten von Daten keine Fahndung darstellt. Äh. Okay. Schritt für Schritt...

Hier noch der entsprechende Link zum lawblog und ich überleg' jetzt mal in Ruhe, wo es noch eine demokratischen Rechtsstaat gibt, der diese Bezeichnung verdient und der Asylbewerber aufnimmt.