Aussageverweigerungsrecht
Donnerstag, 3.6.2010, 12:38 > daMaxEs kann nicht oft genug wiederholt werden: man kann nicht gezwungen werden, bei der Polizei als Zeuge auszusagen. Ebenso kann man auch nicht gezwungen werden, überhaupt als Zeuge bei der Polizei zu erscheinen. Man darf einem Polizisten, der bei euch vor der Tür steht, selbige vor der Nase zu knallen, solange er keinen Durchsuchungsbeschluss dabei hat. Das sehen Polizisten zwar gerne anders und denken manchmal tatsächlich, dass es so etwas wie eine "Hilfeleistungspflicht gegenüber dem Staat" gibt. Das alles ist falsch und das muss hin und wieder gesagt werden. Vor allem, da hier in Stuttgart die Polizei nun langsam anfängt, Demonstranten und S21-Gegner einzuschüchtern.
Einen ellenlangen Text dazu hält Udo Vetter im lawblog nebenan bereit. (lokale Kopie)
Das gilt (Stand heute) wohlgemerkt nur für die Polizei!
Es ist [...] keineswegs so, dass Zeugen grundsätzlich schweigen dürfen. Wie schon im Koalitionsvertrag angedeutet, müssen Zeugen vor dem Staatsanwalt und Richter jederzeit erscheinen – und aussagen. Und zwar nach Vorladung. (Was natürlich Vorlaufzeit bedeutet und die Möglichkeit gibt, sich als Zeuge über die eigenen Rechte zu informieren. Und, was immer zulässig ist, zum Beispiel einen Anwalt mitzubringen.)
Ich werde in den nächsten Tagen den einen oder anderen Infotext zu dieser Thematik online stellen.
polizei | zeuge | aussage | verweigerung | recht | prozessstrafordnung
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