Deutschland, Land der unbegrenzten Abmahnmöglichkeiten:
Über die Fotoplattform Pixelio bezogene Bilder müssen in der Bilddatei mit einem Urhebervermerk versehen werden. Andernfalls liegt ein abmahnbarer Verstoß gegen § 13 UrhG sowie die Pixelio-Lizenzbedingungen vor (LG Köln, Urteil vom 30.01.2014, Az. 14 O 427/13).
LG Köln und LG Hamburg. Zwei Gerichte aus einem Paralleluniversum... "Urhebervermerk im Dateiname" Alex zeigt auf, dass das LG Köln selbst nicht rafft, was es da tut. Das ist alles so Scheiße.
Update: Thomas Stadlers Meinung dazu. Zitat:
Im übrigen ist auch die Eigendarstellung von Pixelio bedenklich. Das Portal wirbt auf der Startseite mit dem Slogan “Deine kostenlose Bilddatenbank für lizenzfreie Fotos”. Das ist allerdings eine glatte Irreführung, denn lizenzfrei sind die dort eingestellten Fotos eben gerade nicht, wie die Entscheidung des LG Köln zeigt.
Update 2: Und Udo Vetters Meinung dazu: Der "Kenntnisstand der Kammer". Zitat:
Zum jetzigen Zeitpunkt eröffnet das Urteil jedenfalls einen gigantischen Abmahnmarkt. Der Prozentsatz von Webseiten, die heute den Anforderungen des Gerichts genügen, dürfte nämlich verschwindend gering sein. Das Urteil birgt also ganz konkrete Gefahren. Und das nicht nur für jeden einzelnen Seitenbetreiber, der sich an sich redlich bemüht, dem Urheberrecht zu genügen. Sondern auch für den Internetstandort Deutschland. Es wird wohl nur Stunden dauern, bis die restliche Welt mal wieder über uns lacht.
Update 3: Hahaha Popcorn! Jetzt mischt sich Pixelio selbst mit einer köstlichen Stellungnahme ein (danke, Störgröße):
Führt man die Rechtsauffassung des LG Köln weiter fort, sind zudem alle Internetseiten in Deutschland rechtswidrig, da auf der direkt aufgerufenen URL eines Bildes auch kein Impressum(-slink) zu finden ist. [...]
[Es] besteht eine konkludente Einwilligung des Fotografen, daß bei der vom Fotografen erlaubten Nutzung eines Bildes im Internet auch eine technisch bedingte Möglichkeit des Direktaufrufs der Bild-URL ohne Urheberbenennung ‚am Bild‘ möglich ist, so daß diese erlaubt ist.
Wir werden umgehend den Punkt der Urheberbenennung in den pixelio Nutzungsbedingungen entsprechend präzisieren, um für zusätzliche Klarheit zu sorgen.
Pixelio wird sich zudem an einer Berufung gegen das Urteil des LG Köln beteiligen, da diese Fehleinschätzung nicht nur Einfluss auf unsere Nutzer und Bildverwender, sondern in weiterer Auslegung auf nahezu alle Bildverwendungen im deutschen Internet hat.
Höhöhö. Die nächste Abmahnwelle, die an sich selbst verpufft. Meine Fresse, diese Fotografen die den Hals nicht voll kriegen können...
Update 4: Markus Kompa über Urheberrechtskriminalität am Landgericht Köln