Fragen, die sich mir stellen
Wenn es in der BGH-Entscheidung zum BearShare-Prozess heißt:
b) Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 – Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 – Morpheus).
(Hervorhebung von mir)
bedeutet das dann, dass ich einfach nur mein WLAN für alle öffnen muss (Stichwort "Freifunk") und schon bin ich aus dem Schneider? Sind hier Juristen anwesend, die dazu mal ihre persönliche Meinung abgeben wollen?