Grundlegendes Fehlverständnis
Das wurde aber auch mal sowas von Zeit: das Bundesverfassungsgericht attestiert dem Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg ein grundlegendes Fehlverständnis des Gewährleistungsgehaltes der Meinungs- und Pressefreiheit.
Die Erwägung des Oberlandesgerichts, der Berichterstattungsgegenstand sei objektiv belanglos und begründe daher jedenfalls kein das Interesse des Klägers, ungenannt zu bleiben, überwiegendes öffentliches Informationsinteresse, deutet auf ein grundlegendes Fehlverständnis des Gewährleistungsgehaltes der Meinungs- und Pressefreiheit hin.
und weiter
Die Meinungsfreiheit steht nicht unter einem allgemeinen Vorbehalt des öffentlichen Interesses, sondern sie verbürgt primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen.





Teil 9 der beliebten Reihe "Ich kann heute nicht die Welt verändern: Erklärungen und Ausreden für 


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freioffen: “@Schwarzes_Einhorn: Kann sein, dass ich jetzt Mist erzähle, weil ich schon lange kein “normales” Android auf Samsung benutzt habe, aber…”